Sparkonten zugunsten von Kindern sind eine beliebte Geschenkidee
naher Verwandter. Doch was passiert, wenn es sich der Götti plötzlich
anders überlegt?
Ob die Eltern oder die Gotte das Konto eröffnen, macht einen entscheidenden Unterschied. Foto: Simon Margetson (Alamy)
Gross war die Freude, als im Dezember 1994 die kleine Regina (Name
von der Redaktion geändert) die Welt erblickte. Die frisch gebackene
Gotte eröffnete nur wenige Wochen später ein Sparkonto. Sie wollte eine
grössere Summe Geld für
Regina ansparen, um sie bei grösseren Wünschen oder Anschaffungen zu
unterstützen, wenn sie volljährig sein würde. Jahr für Jahr zahlte die
Gotte auf das Sparkonto ein und versprach Regina die Summe für ihren 18.
Geburtstag. Als Teenager verzichtete sie deswegen sogar auf Geschenke,
damit mehr auf das Sparbüchlein einbezahlt wurde.
Ende 2012 kam
der grosse Tag der Volljährigkeit, aber nicht das versprochene Geld der
Gotte. Als sich Regina bei der Bank nach dessen Verbleib erkundigte,
erfuhr sie, dass die Gotte das Konto kurz vor dem Geburtstag aufgelöst
und das Vermögen, das mehrere Tausend Franken zählte, abgehoben hatte.
Die Gotte versprach zwar, sie wolle das Geld bei passendem Zeitpunkt
selbst überreichen – was aber nie geschah. Regina fühlt sich betrogen.
Der Fall wirft Fragen auf: Wem gehört das Geld auf dem Konto? Und durfte die Bank der Gotte das Geld auszahlen?
Zwei Arten von Sparkonten
Die
meisten Banken unterscheiden zwischen zwei Arten von Sparkonten für
Kinder: Zum einen gibt es das Jugendsparkonto, welches nur von den
Eltern eröffnet werden kann und auf den Namen des Kindes läuft. Dafür
gelten strenge Gesetze, da es sich um sogenanntes Kindesvermögen
handelt. Das Geld, das sich auf diesem Konto befindet, gehört von Anfang
an dem Kind. Die Eltern vertreten das Kind zwar von Gesetzes wegen, sie
dürfen das Konto aber nur verwalten und nichts davon abheben. Einzig
die Erträge dürfen sie für den Unterhalt und im Interesse des Kindes
verwenden.
Zum anderen gibt es Geschenksparkonten, die Götti, Oma
oder andere Drittpersonen eröffnen können. Diese Konten laufen bei den
meisten Banken unter dem Namen des Eröffners, der dementsprechend die
Vollmacht besitzt. Von den zehn Banken, deren Angebot der TA analysiert
hat, lautet das Konto nur bei der UBS, bei Clientis und Postfinance auf
den Namen des Kindes. Selbst hier bleibt das Verfügungsrecht aber meist
beim Eröffner. Gotte oder Götti können über Einzahlung und Bezüge
bestimmen und entscheiden, wann das Geld dem Kind übergeben wird.
Damit
bleibt das Geld bei den meisten Banken im Eigentum des Eröffners. Das
kann nicht nur dann zum Problem werden, wenn die Gotte es sich plötzlich
anders überlegt – wie bei Regina. Sondern auch im Todesfall. Deshalb
raten die Banken auch, den Begünstigten testamentarisch festzuhalten,
damit das Geld nicht in der Erbmasse untergeht.
Für die Übergabe
stellen viele Banken kurz vor dem 18. Geburtstag eine Geschenkurkunde
aus. Diese gilt häufig als Vollmacht, um das gesparte Vermögen auf ein
neues Konto zu übertragen. Nur bei Postfinance, Clientis und bei der UBS
geht das Konto mit der Volljährigkeit automatisch auf das Kind über.
Das nicht einheitliche Angebot der verschiedenen Banken führt oft zu
Konflikten und Unsicherheiten. Der weite Interpretationsspielraum zeigt,
wie schwierig solche Fälle sind, weil je nach Bank und deren
Richtlinien die Sachlage unterschiedlich beurteilt wird. Aber auch
wenn sich die Bank korrekt verhalten hat: Es bleibt die Frage, wem das
Geld gehört und ob Regina nicht dennoch Anspruch auf das Geld hätte.
Keine Eindeutige Antwort
Ob
das Vermögen aus juristischer Sicht als Eigentum des Kindes gilt, lässt
sich laut Peter Breitschmid, Professor an der Universität Zürich, nicht
eindeutig beantworten: «Zivilrechtlich sind solche Konten zwar nicht
zwingend eine Schenkung, aber sie könnten als Schenkungsversprechen
gesehen werden.» Nämlich dann, wenn dem Kind versprochen wurde, dass es
das Geld später bekommt – etwa mit Erreichen der Volljährigkeit.
«Wer
ein solches Konto eröffnet hat, bleibt zwar bis zum Übertrag Eigentümer
des Geldes. Doch ist er grundsätzlich verpflichtet, sein vertraglich
vereinbartes Schenkungsversprechen zu erfüllen», sagt Breitschmid. Und
zwar unabhängig von den Regeln der Bank; diese Abmachung betrifft
lediglich Regina und ihre Gotte. Eine abschliessende Beurteilung sei
aber nicht möglich, weil es bislang kaum Gerichtsentscheide gibt, auf
die man sich stützen könnte. Kein Wunder: Welches Kind verklagt schon
die eigenen Bekannten oder die Familie.
Hätte die Gotte übrigens
bei der Clientis ein Konto angelegt, wäre Regina vielleicht nicht leer
ausgegangen. Clientis ist die einzige Bank, bei der sogar das von
Verwandten eröffnete Sparkonto mit den strengeren Regeln eröffnet werden
kann – also ohne Rückzugsmöglichkeit. Sonst sind solche Konti den
Eltern und dem Kind selbst vorbehalten. Allerdings haben die wenigsten
Eltern beim Götti-Konto ein Mitspracherecht bei der Wahl der Bank. Und
sogar wenn: Wer geht schon davon aus, dass dies 18 Jahre später einen
entscheidenden Unterschied machen könnte.
Lohnende Vorzugszinsen
Sparkonten
sind nicht nur eine hübsche Geschenkidee, sie lohnen sich auch wegen
der Vorzugskonditionen. Diese sind um einiges besser als bei normalen
Sparkonten. Die Zinsen sind meist gleich hoch wie bei Jugendsparkonten,
aktuell zwischen 1 und 2 Prozent. Allerdings gilt das nur bis zu einem
gewissen Betrag, damit die Eltern keinen Anreiz haben, ihre eigenen
Ersparnisse zu einem besseren Zinsfuss anzulegen.
Quelle: Tages-Anzeiger 7. April 2014
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